Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Klinik haftet für Geburtsschaden durch Sauerstoffunterversorgung

Oldenburg/Berlin (DAV). Kommt es bei einer Geburt zu einem Behandlungsfehler, haftet die Klinik. Wird das Kind deshalb bei der Geburt nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, sind bei einem schweren Hirnschaden 500.000 Euro Schmerzensgeld angemessen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. November 2019 (AZ: 4 U 108/18).

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Kein tierärztlicher Behandlungsfehler bei verstorbenen Chinchillas

Hannover/Berlin (DAA). Kann Tierärzten kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden, muss man das Honorar bezahlen, auch wenn die Tiere verstorben sind. Das Amtsgericht Hannover hat am 27. Juli 2020 (AZ: 565 C 848/18) der behandelnden Tierärztlichen Hochschule Behandlungskosten in Höhe von knapp 450 Euro zugesprochen.

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall wollte die Eigentümerin zweier Chinchillas bei diesen eine Zahnsanierung vornehmen lassen. Die Tierärztliche Hochschule verlängerte die Narkose um 20 Minuten, um vorher noch Röntgenaufnahmen anzufertigen. Im Rahmen der Behandlung waren die Chinchillas verstorben, einer erst nach der Aufwachphase. Die Eigentümerin weigert sich, das tierärztliche Honorar zu bezahlen. Sie meint, es lägen Behandlungsfehler vor.

Das Gericht holte ein tierärztliches Gutachten zur Ursache des Ablebens der Tiere ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass es zu keinen Behandlungsfehlern gekommen sei.

Die Klage der Klinik ist dennoch erfolgreich. Die Eigentümerin muss das Honorar von 450 Euro bezahlen. Die Narkotisierung der Tiere zum Zwecke der Anfertigung von Röntgenbildern im Zusammenhang mit einer Zahnsanierung sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten stelle es keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, die Anfertigung der für eine Behandlung erforderlichen Röntgenbilder mit der beauftragten Zahnsanierung im Rahmen einer Narkoseeinleitung zu verbinden. Daher sei eine Verlängerung der Narkose mit weniger Stress für die Tiere verbunden, als zwei kürzere Narkosen nacheinander. Eine sogenannte Maulhöhlenanalyse bei Chinchillas könne als zwingende Voruntersuchung nach Angaben der beauftragten Gutachterin nicht ohne Narkose erfolgen.

Auch könne die Eigentümerin keine bekannten „Vorerkrankungen“ gegen die Forderung entgegenhalten. Diese standen einer Narkotisierung der Tiere aus ärztlicher Sicht nicht entgegen. Zudem lag eine entsprechende Zustimmung der Beklagten im Rahmen der erfolgten Aufklärung über die grundsätzlichen Narkoserisiken vor. Der Umstand, dass ein Chinchilla erst nach vollständigem Durchlaufen der Aufwachphase verstarb, spreche ebenfalls gegen einen unmittelbar kausalen Zusammenhang zwischen der Narkosezeitverlängerung und einem Versterben des Tieres.

Selbständiger Arzt: Notarzttätigkeit sozialversicherungspflichtig

Schleswig/Berlin (DAV). Arbeitet ein Mediziner mit eigener Praxis außerdem als Notarzt, kann diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sein. Über eine entsprechende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. September 2020 informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: L 5 BA 51/18).

 

Der Arzt mit eigener Praxis arbeitet nebenbei als Notarzt. Er erhält ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Unter anderem ist er für den Kreis Nordfriesland tätig, der im Kreisgebiet den öffentlichen Rettungsdienst bereitstellt. Bei der Deutschen Rentenversicherung wollte der Mediziner feststellen lassen, dass er auch als Notarzt selbständig tätig wäre. Diese stellte jedoch eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.

Der Mann klagte. Während er in erster Instanz noch Erfolg hatte, unterlag er in der zweiten. Für das Landessozialgericht überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, also einer Tätigkeit als Arbeitnehmer. Zu diesen Merkmalen gehöre, dass der Arzt stark in die Organisationsstruktur des Kreis-Rettungsdienstes eingebunden sei, unter der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes arbeite und fest in den Schichtplan eingebunden sei.

Das Argument, dass der Arzt bei seinen Einsätzen in medizinischer Hinsicht keine Weisungen erhalte, wiesen die Richter zurück. Das liege in der Therapie- und Behandlungsfreiheit des Arztes begründet.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Alkoholabhängigkeit: Approbation ruht sofort

München/Berlin (DAV). Wird bei einem Arzt ein alkoholisches Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert, muss er mit dem sofortigen Ruhen seiner Approbation rechnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 2. März 2020 (AZ: 21 CS 19.1736).

 

Weil der Arzt betrunken Auto gefahren war und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Die angeordnete Untersuchung bei einem Facharzt und die Laboruntersuchung einer Haarprobe ergaben ein Abhängigkeitssyndrom. Daraufhin ordnete die zuständige Bezirksregierung das Ruhen der Approbation an.

Der 1956 geborene Arzt beantragte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage gegen die Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, wogegen der Mann Beschwerde einlegte. Unter anderem wies er darauf hin, dass angesichts seines Alters das Ruhen seiner Approbation faktisch ein Entzug sei.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Bei der Alkoholsucht eines Arztes müsse man in der Regel davon ausgehen, dass er zur Ausübung seines Berufs zumindest vorübergehend nicht geeignet sei, erläuterte das Gericht. Es sei anzunehmen, dass er auch unter Alkoholeinfluss arbeite und so die Gesundheit seiner Patienten erheblich gefährde.

Eine rasche Verhaltensänderung sei bei diesem Krankheitsbild nicht schnell zu erwarten, so dass die weitere Tätigkeit ein Risiko darstelle, das man im öffentlichen Gesundheitsinteresse nicht akzeptieren könne.

Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass es allerdings für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreiche, festzustellen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. In der Anordnung liege ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Dieser sei nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gestattet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse dabei sehr genau beachtet werden.  Das Verwaltungsgericht habe das beachtet und ausführlich sowie überzeugend dargelegt, dass eine fortwährende Berufsausübung des Arztes konkrete Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von Patienten bedeuten würde.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de