Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Verlust der Zulassung eines Arztes bei Drogen- und Medikamentenmissbrauch
Mainz/Berlin (DAV). Missbraucht ein Mediziner Drogen und Medikamente, ist er für den Arztberuf nicht geeignet. Daher kann das Ruhen der beruflichen Zulassung (Approbation) gegenüber einem Arzt angeordnet werden. Der fortlaufende Konsum von Medikamenten und die Psyche beeinflussenden Drogen gefährdet die Patienten. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. November 2020 (AZ: 4 L 789/20.MZ).
Der 40-jährige Antragsteller erhielt vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt. Er war in einer Praxis angestellt. An seinem früheren Arbeitsplatz stahl er diverse Arzneimittel und wurde deshalb verurteilt. Als dies bekannt wurde, ordnete das zuständige Landesamt die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller derzeit wegen der nahezu ständigen Vergiftung mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, gesundheitlich nicht für den Arztberuf geeignet sei. Seinen Drogen- und Medikamentenkonsum begründete der Mann mit beruflichem und finanziellem Stress. Daraufhin ordnete das Landesamt das sofortige Ruhen der Zulassung als Arzt an. Mit einem Eilantrag legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese Entscheidung ein.
Der Eilantrag des Arztes aber scheiterte. Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden, urteilte das Verwaltungsgericht. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller bis heute fortgesetzt Drogen und Medikamenten konsumiere. Daher sei er nicht in der Lage, zum Wohle seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben. Auch fehle ihm derzeit die Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie sowie die Motivation hierfür. Daher sei eine Gefährdung von Patienten dringend zu befürchten. Trotz des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit sei die Anordnung gerechtfertigt. Der Schutz der Patienten sowie die ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein wiege schwerer und habe daher Vorrang.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Covid-19: Kein Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Krankenhäusern
Berlin (DAV). Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Pandemie hat das Land Berlin Notfallkrankenhäusern untersagt, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen. Dafür hat das Land aber keine Kompetenz. Für die angestrebte Freihaltung von Krankenhauskapazitäten gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Angesichts der Einnahmeausfälle für den Krankenhausbetreiber konnte diese Anordnung auch im Eilverfahren angegriffen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 (AZ: 14 L 18/21 u. a.).
Die Senatsverwaltung erließ eine Krankenhaus-Covid-19-Verordnung, sie stützte sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach der Verordnung sollten in allen Notfallkrankenhäusern unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche und planbare Aufnahmen, Operationen sowie Eingriffe durchgeführt werden. Gegen dieses Behandlungsverbot wandten sich die Trägerinnen der Notfallkrankenhäuser mit Eilanträgen. Sie begehrten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie in ihren Krankenhäusern das Verbot nicht dringlicher Behandlungen nicht beachten müssen.
Das Verwaltungsgericht gab den Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen statt. Die „Krankenhaus-Covid-19-Verordnung“ sei unwirksam. Neben der Eilentscheidung werde sich diese Verordnung in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen. Das IfSG ermächtige das Land nicht zum Erlass der angegriffenen Verordnung, es decke das Behandlungsverbot nicht ab. Das IfSG erlaube nur Schutzmaßnahmen. Das bedeute den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19.
Die von Land Berlin angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten sei von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Das Impfschutzgesetz könne auch nicht dementsprechend ausgelegt werden. Angesichts der geltend gemachten Einnahmeausfälle der Antragstellerinnen und des bei der Abweisung von Patienten drohenden Reputationsverlustes gebe es auch den erforderlichen Anordnungsgrund der einstweiligen Verfügung.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Hauskauf von Patientin – Kein Verstoß gegen ärztliche Berufsordnung
Berlin (DAV). Ärzte dürfen unter bestimmten Umständen Häuser von ihren Patienten kaufen. Sie verstoßen dann nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen, wenn sie einen angemessenen Preis zahlen. Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin am 20. April 2021 (AZ: 90 K 6.19 T) einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft ist dann nicht berührt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Arzt kaufte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin. Sie war seit 16 Jahren in seiner Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen begab sie sich in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbedürftige Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen. Sowohl der Arzt als auch ein Grundstücksnachbar zeigten Interesse. Den Zuschlag erhielt der Arzt; die Patientin blieb auch dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab. Der Nachbar beschwerte sich bei der Ärztekammer Berlin. Diese leitete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Der Beschuldigte habe nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin, überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten. Er habe auch nur deshalb den Zuschlag von seiner Patientin erhalten, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können.
Das Berufsgericht sprach den Arzt frei. Ärztinnen und Ärzten dürften zwar nach der Berufsordnung im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten nicht mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile erhalten. Darüber hinaus dürfe man Zuwendungen weder für sich fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Im konkreten Fall sei bei wirtschaftlicher Betrachtung aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar. Der Arzt habe einen Gegenstand von einer Patientin erworben und letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis gezahlt. Der Nachbar habe einen höheren als den marktüblichen Preis geboten, da er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe.
Allein der Abschluss eines Geschäfts reiche zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Die Beteiligten müssten den Vorteil vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei der ärztlichen Berufstätigkeit ausgeschlossen sei.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Anspruch schwerkranker Menschen auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung?
Köln/Berlin (DAV). Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. So entschied das Verwaltungsgericht Köln am 24.11.2020 (AZ: 7 K 8560/18 und weitere). Das Gericht verwies auf die Möglichkeit von Sterbehilfeorganisationen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Kläger sind dauerhaft schwer krank (Multiple Sklerose, Krebs, schweres psychisches Leiden). Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragten sie die nach dem Betäubungsmittelgesetz notwendige Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital. Dabei beriefen sie sich auf das aus dem Grundgesetz abzuleitende Grundrecht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod, außerdem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: 3 C 19.15). Demnach ist der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung mit dem Betäubungsmittelgesetz unter bestimmten Umständen vereinbar. Der Suizidwillige müsse sich wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinden. Das BfArM lehnte die Anträge ab.
Das Verwaltungsgericht in Köln wies die Klagen ab. Zwar bezweifelte das Gericht, ob das im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es liege jedoch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor. Nach der Entscheidung des BVerfG zum (unzulässigen) Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (AZ: 2 BvR 2347/15 u.a.), hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Sterbehilfeorganisationen ermöglichten einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natriumpentobarbital. Damit stünde den Klägern eine Alternative zur Verfügung. Die Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen sei für eine Übergangszeit zumutbar, bis der Gesetzgeber ein tragfähiges Schutzkonzept für die Sterbehilfe und die Verwendung suizidgeeigneter Betäubungsmittel entwickelt habe. Die Entscheidung und Ausgestaltung solcher Schutzkonzepte sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Es gebe auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bereits an solchen Schutzkonzepten arbeite.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de



