Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Arztpraxis: Werbung darf nicht Eindruck eines öffentlichen Notdienstes erwecken
Köln/Berlin (DAV). Bewirbt eine Zahnarztpraxis ihren Notdienst, muss zweifelsfrei klar sein, dass es sich um einen praxiseigenen Notdienst handelt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um einen öffentlich organisierten ärztlichen Notdienst. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2020 (AZ: 6 U 140/19).
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis bewarb auf ihrer Website den eigenen Notdienst in den Abendstunden und an Wochenenden. Jeweils am Ende der Seite wies die Praxis darauf hin, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Zahnärztekammer Nordrhein oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele und gab deren zentrale Rufnummer an.
Die Zahnärztekammer Nordrhein klagte gegen die Praxis. Die Werbung auf der Website erwecke fälschlich den Eindruck, die Praxis führe den kassenärztlichen Notdienst durch.
Die Klage auf Unterlassung war erfolgreich. So wie die Seite gestaltet sei, liege eine „erhebliche Irreführung“ der Website-Nutzer vor. Für eine solche Irreführung komme es nicht „auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen“ wolle. Ausschlaggebend sei dagegen, wie die Nutzer die Information verstehen würden. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie zu einer falschen Vorstellung führe.
Man könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass der Leser bemerke, auf welcher Website er sich befinde. Schon die gewählte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Seite einer Praxis handele. Vielmehr sei es eine neutrale Bezeichnung, die auf eine Gemeinschaft von Ärzten hinweist. Man könne das also sehr wohl so verstehen, dass es sich um die Zahnärzte handele, die in der Zahnärztekammer organisiert sind.
Aus dem sehr auffällig als Blickfang gestalteten Hinweis auf den zahnärztlichen Notdienst ergebe sich nicht, dass die Praxis lediglich den selbst organisierten Notdienst bewerbe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, es handele sich um den Notdienst der Zahnärztekammer.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Kostenbeteiligung trotz Befreiung
Marburg/Berlin (DAV). Auch ein Arzt, der altersbedingt von der Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit ist, kann zur Beteiligung an den Kosten des Dienstes herangezogen werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juni 2020 (AZ: S 12 KA 304/19).
Der ausschließlich privatärztlich tätige Arzt beantragte, von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen befreit zu werden, da er das 65. Lebensjahr bereits erreicht habe. Dem wurde stattgegeben, jedoch sollte der Mediziner weiter an den Kosten für den Bereitschaftsdienst beteiligt werden.
Das sah dieser jedoch nicht ein. Um den Ärztlichen Bereitschaftsdienst zu finanzieren, ginge von den dort erbrachten Leistungen der so genannte Betriebskostenabzug ab. Erst wenn diese Finanzierung nicht ausreiche, werde zusätzlich ein pauschaler Betrag erhoben. Man könne sich nicht darauf berufen, dass dies nicht ausreiche und auch der Regelfall sein werde. Jedenfalls rechtfertige das nicht die Erhebung des Beitrags von 750 Euro.
Die Klage des Arztes hatte keinen Erfolg. Er muss zahlen. Er sei gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zu beteiligen. Zwar müsse er nicht mehr am Bereitschaftsdienst teilnehmen, so das Gericht, doch heiße das nicht, dass er deswegen von der Beitragspflicht befreit sei.
Der Bereitschaftsdienst sei grundsätzlich Aufgabe aller Ärzte. Nur aus wichtigem Grund könne ein Arzt von der Teilnahme befreit werden. Der Bereitschaftsdienst bleibe aber trotzdem Aufgabe aller niedergelassenen Ärzte, so dass auch ein befreites Mitglied seinen Beitrag zur Finanzierung zu leisten habe. Die Umlage sei dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst ziehe. Dieser sei ein Notfallvertretungsdienst. Er entlaste den einzelnen Arzt in bestimmten Zeiten von der Versorgung seiner eigenen Patienten.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Arzneimittel oder bloßes „Medizinprodukt“? Keine Irreführung der Verbraucher
Frankfurt/Berlin (DAV). Erweckt ein Produkt auch nur den Anschein, ein Arzneimittel zu sein, muss eine Erlaubnis zum Verkauf vorliegen. Ein Hustensaft darf also nicht vortäuschen, ein Arzneimittel zu sein. Dies führt Verbraucher in die Irre. Auch wenn der Hersteller vorgibt, er biete bloß ein „Medizinprodukt“ an, muss dies von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sein. Kann er diese nicht nachweisen, muss er den Vertrieb einstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Mai 2020 (AZ: 6 U 23/20).
Die Parteien stritten um die Einordnung eines vom beklagten Unternehmen vertriebenen Hustensaftes als Arzneimittel oder Medizinprodukt. Der Kläger bekämpft als Verein den unlauteren Wettbewerb. Der Hersteller vertrieb den Hustensaft als sogenanntes Medizinprodukt, also nicht als Arzneimittel. Er verfügte auch nicht über eine Arzneimittelzulassung für diesen Saft. Der klagende Verein meinte, dass es sich tatsächlich um ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel handele. Das Produkt erwecke also durch Gestaltung und Bewerbung nur den Eindruck, als handele es sich um ein Arzneimittel („Präsentationsarzneimittel“). Es enthalte Wirkstoffe, die zwei anerkannten Arzneipflanzen Spitzwegerich und Thymian. Diese würden seit jeher bei der Behandlung von Husten eingesetzt. Beworben wurde das Produkt mit den Formulierungen „bei trockenem Husten und Husten mit Schleim, beruhigt den Hustenreiz und löst zusätzlich den Schleim“. Die Aufmachung sei einem Arzneimittel vergleichbar, so der Verein. Das beklagte Unternehmen vertreibe zudem unter der identischen Dachmarke auch zahlreiche als Arzneimittel zugelassene Hustensäfte.
Das Oberlandesgericht entschied, dass das Unternehmen den Hustensaft nicht mehr verkaufen darf. Es sei der Firma nicht gestattet, ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel ohne entsprechende Zulassung zu vertreiben. Erwecke die Präsentation eines Produktes den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels habe, liege ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel vor.
Der Hersteller dürfe es aber auch nicht als bloßes Medizinprodukt vertreiben. Dann müsse er durch Vorlage eines vollständigen Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel nachweisen, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft werde. Könne er dies nicht, sei der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen.
Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Vertrieb des Hustensaftes als Medizinprodukt von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sei. Der vorgelegte Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte war teilweise geschwärzt. Die maßgeblichen Passagen zur Beurteilung der Reichweite des Bescheides, insbesondere ob hier ein Präsentationsarzneimittel vorliege, waren nicht lesbar.
Die Aufmachung des Hustensafts spreche auch eher für ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel, urteilten die Richter. Ein Mittel sei nicht nur dann als Arzneimittel anzusehen, wenn es die ihm zugeschriebenen Wirkungen tatsächlich habe. Es werde dem durchschnittlichen Kunden so dargestellt, als ob es diese Wirkungen habe, daher werde es auch als Arzneimittel angesehen. Für die Erweckung dieses Eindrucks komme es u.a. auf die Darreichungsform, Dosierung, Primärverpackung, äußere Umhüllung sowie den Vertriebsweg an. Nicht erforderlich sei die ausdrückliche Bezeichnung als Arzneimittel für die Einstufung als so genanntes Präsentationsarzneimittel.
Verbraucher müssten aber vor Produkten geschützt werden, die für die Erfüllung der erwünschten therapeutischen oder prophylaktischen Zwecke nicht oder nicht hinreichend geeignet seien. Hier werde der Eindruck erweckt, dass der Hustensaft Krankheiten heilen und lindern könne. Die Formulierung "bei trockenem Husten und Husten mit Schleim, beruhigt den Hustenreiz und löst zusätzlich den Schleim" wecke die Erwartung, dass Husten gelindert werde. Dabei erlange auch Bedeutung, dass den Verbrauchern die anderen unter der Dachmarke der Beklagten vermarkteten Produkte als zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bekannt seien.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Orthopäde darf MRT-Untersuchung durchführen
Darmstadt/Berlin (DAV). Ein Orthopäde darf bei einem von ihm behandelten Privatpatienten MRT-Untersuchungen durchführen und abrechnen. Solche Untersuchungen sind nicht „fachfremd“. Seine Befähigung hierfür muss er auch nicht zwingend durch eine Zusatzausbildung nach der Weiterbildungsordnung erworben haben. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, diese Qualifikation nachzuweisen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2020 (AZ: 19 O 550/16) berichtet.
Die Orthopäden betreiben einen eigenen Magnetresonanztomographen (MRT) und führen selbst MRT-Untersuchungen durch. Eine private Krankenversicherung war der Meinung, die Ärzte hätten die Leistungen für die MRT-Untersuchungen nicht abrechnen dürfen. Ihnen fehle die Zusatzausbildung “MRT fachgebunden“, also der entsprechende Fachkundenachweis der zuständigen Ärztekammer Hessen. Die Ärzte dürften MRT-Untersuchungen nicht durchführen, da diese nicht ihrem Fachgebiet zugewiesen seien. Die Untersuchungen seien also „fachgebietsfremd“ und daher nicht entsprechend der ärztlichen Heilkunst ausgeführt. Die Krankenversicherung forderte die Rückzahlung von rund 38.300 Euro, die die Ärzte abgerechnet hatten.
Diese sahen das naturgemäß anders. Als Orthopäden seien sie dem Fachgebiet Chirurgie zugeordnet und damit auch mit der „Erkennung“ betraut. Hierzu gehörten auch Untersuchungen mit Magnetresonanztomographen. Ihnen fehlten auch nicht die Fachkenntnisse, da sie sich im Bereich der MRT-Untersuchungen ausreichend fortgebildet hätten.
Das Gericht gab ihnen Recht. Der Tätigkeitsbereich in der Orthopädie umfasse neben Vorbeugung und Behandlung von Verletzungen, Funktionsstörungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane auch das entsprechende „Erkennen“ dieser Erkrankungen. Hierzu gehöre unter anderem das Anfertigen von MRT-Bildern. Das Gericht verwies dabei auf die Sicht der Landesärztekammer Hessen. Nach deren Verständnis grenzt die Definition bei der Erkennung von chirurgischen Erkrankungen keine diagnostischen Verfahren aus, also auch keine MRT-Untersuchungen.
Die Ärzte hätten auch die tatsächliche Befähigung zu diesen Untersuchungen. Diese könne nicht nur durch die Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie fachgebunden“ nachgewiesen werden. Da es allein um die praktische Befähigung gehe, seien hier vielfältige Möglichkeiten des Qualifikationsnachweises denkbar. Den Richtern erschloss sich nicht, warum die vorgelegten Qualifikationsnachweise anerkannter Berufsverbände nicht ausreichen sollten.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de



