Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Werden Kosten für Privatgutachten beim Arzthaftungsprozess erstattet?

München/Berlin (DAV). Die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten werden dann erstattet, wenn ansonsten der Nachweis des Anspruchs nicht möglich ist. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, der Darlegungslast zu genügen. Gleiches gilt für ein Privatgutachten zur Schadenshöhe. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2020 (AZ: 11 W 1457/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In einem Arzthaftungsprozess ging es in der Folge um die Erstattung von Kosten für Privatgutachten des Klägers. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Laut diesem Vergleich trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Die Versicherung des Arztes lehnte aber ab, die Kosten für zwei Privatgutachten zu übernehmen. Ein vorgerichtliches Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, da bereits zwei Gutachten in dem der Klage vorausgegangen Schlichtungsverfahren eingeholt worden waren. Das zweite Gutachten sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt worden und ausschließlich zur Schadenshöhe.

Der klagende Patient begründete die Notwendigkeit beider Gutachten damit, dass er mit dem ersten Gutachten überhaupt erst die Klageschrift begründen konnte. Die Klage würde auch an vielen Stellen auf das Gutachten Bezug nehmen. Die zwei Gutachten im Schlichtungsverfahren kämen nicht zu dem Schluss, dass ein Behandlungsfehler vorliege. Das Ergebnis des zweiten Gutachtens im Schlichtungsverfahren sei, dass nur ein Diagnosefehler vorliege, nicht aber ein Befunderhebungsfehler. Dies sei aber erheblich im Hinblick auf die Beweisführung. Das Gutachten für die Schadenshöhe sei notwendig gewesen, um in den Vergleichsverhandlungen überhaupt die Vergleichssumme festsetzen zu können.

Das Gericht gab dem Kläger recht. Zwar seien die Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise zu erstatten. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn die Partei infolge fehlender „Fachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.“ Würden von dem Gericht Gutachten eingeholt, würden die prozessbegleitenden privat eingeholten Gutachten auch nur erstattet, wenn es für die Darlegung notwendig gewesen, ein gebotener Beweis anzutreten oder die Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren wären. Das Gericht betonte auch das Recht jeder Partei, jederzeit ein Privatgutachten einzuholen. Die Kosten würden jedoch nur im Ausnahmefall vom Gegner erstattet. Für das Gericht war in diesem Fall klar, dass das erste Gutachten notwendig gewesen sei. Die von der Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten wären zu anderen Schlüssen gekommen als das Privatgutachten. Es sollten nur ein Diagnosefehler und kein Befunderhebungsfehler vorgelegen haben. Letzteres habe aber Auswirkungen auf die Beweisführung des Klägers. Daher sei das Privatgutachten notwendig und die Kosten hierfür zu erstatten.

Auch die Kosten des Gutachtens zur Schadenshöhe muss die Versicherung des Arztes erstatten. Es sei notwendig gewesen, um den Schaden überhaupt in der Vergleichsverhandlung konkret darlegen zu können. Auch bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen hätte der Kläger nur damit seinen Schaden tatsächlich beziffern können.

 

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Fernbehandlung durch einen Arzt – direkter Kontakt notwendig?

Hamburg/Berlin (DAV). Unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Fernbehandlung möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Hamburg am 5. November 2020 (AZ: 5 U 175/19). Grundsätzlich ist eine Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien möglich. Dies muss ärztlich vertretbar sein, und die ärztliche Sorgfalt muss eingehalten werden. Der Arzt muss auch im konkreten Einzelfall prüfen, ob eine Behandlung über diesen Kommunikationsweg vertretbar ist. Das Gericht untersagte mit diesen Argumenten einen reinen Online-Dienst für Krankschreibung bei Erkältungen durch einen „Tele Arzt“. Es kam dort im Regelfall nicht zu einem persönlichen Kontakt, erläutere die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Bei dem Dienst konnte man bei einer Erkältung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Man musste über eine Onlineplattform verschiedene vorformulierte Fragen beantworten. Kam das System zu dem Schluss, dass keine Krankschreibung möglich ist, konnte man das Ganze noch mal durchlaufen. Dann sollten die Antworten online durch einen „Tele-Arzt“ überprüft werden. Die Krankschreibung erfolgte dann per WhatsApp und per Post. Das Ganze kostete neun Euro, unabhängig vom Erfolgsfall. Der Betrag wurde nicht von der Krankenkasse ersetzt.

Das Gericht sah darin ein unlauteres Angebot und untersagte diesen Dienst. Es lag eine unzulässige Form der Fernbehandlung vor. Die Erkennung und Behandlung von Erkältungskrankheiten würden nicht aufgrund eigener Wahrnehmung durch einen Behandler erfolgen. Im Regelfall käme es zu keinem Zeitpunkt zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Patienten und einem Arzt. Zwar sei die Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich. Allerdings müsse ein Arzt im Einzelfall prüfen, ob dies in diesem Fall auch geeignet sei. Die Anamnese beruhe ausschließlich auf den Antworten des Patienten auf die vorformulierten Fragen. Eine Abwägung im Einzelfall könne auf diese Weise nicht stattfinden.

Medizinische Fernbehandlung seien grundsätzlich möglich, wie etwa über eine Videosprechstunde oder aber - wie während der COVID-19-Pandemie häufig - auch per telefonischer Anamnese. Da hier aber keine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, untersagte das Gericht den Dienst.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Krankenkasse muss bei genehmigter Brustoperation auch Folge-OP zahlen

Celle/Berlin (DAV). Nach der Bewilligung einer Brustoperation muss die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auch die notwendige Folge-OP tragen. Auch dann, wenn die Brustanpassung mittels Eigenfett (Lipofilling) und nicht mittels eines Implantates erfolgte. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 11. Oktober 2021 (AZ: L 4 KR 417/20).

Die 33-jährige Frau hatte eine einseitige Fehlbildung der Brust. Zur Korrektur der Asymmetrie wurde 2017 eine Transplantation von Eigenfett aus Unterbau und Flanken vorgenommen. Die OP war vorher von der GKV genehmigt worden, die sie auch bezahlte. Ein halbes Jahr später zeigte sich, dass der Seitenunterschied noch nicht vollständig beseitigt war. Eine erneute Korrektur der Brust lehnte die Krankenkasse aber ab. Sie habe ursprünglich nur einer Korrektur mittels eines Implantates zugestimmt. Auch sei die verbleibende Asymmetrie nur geringfügig und stelle keine Entstellung mehr dar. Eine Folge-OP sei daher medizinisch nicht notwendig. Mit Hilfe eines Push-Up-BHs könne eine „Kompensation“ erfolgen.

Die Frau hielt dem entgegen, dass die Ärzte ihr wegen des jungen Alters zu einem Lipofilling geraten hätten. Bei diesem Verfahren sei es normal, dass weiteres Eigenfett in einer zweiten OP transplantiert werden müsse, da ein Teil resorbiert werde.

Die Frau bekommt beim Landessozialgericht Recht. Die Krankenkasse muss auch die Kosten für die Folge-OP übernehmen. Die einseitige Fehlbildung der Brust sei eine Krankheit und behandlungsbedürftig, entschieden die Richter. Hierfür bestehe eine Leistungspflicht der GKV, die sich auch auf eine notwendige Folge-OP erstrecke. Die Brustrekonstruktion sei auch nach der ersten OP noch nicht vollständig abgeschlossen. Es falle in die Kompetenz der Ärzte, ob eine Nachkorrektur erforderlich sei. Die Krankenkasse muss die Kosten auch übernehmen, obwohl kein Silikonimplantat eigesetzt wurde. Die Konkretisierung der Behandlung obliege nicht der GKV, sondern den behandelnden Ärzten.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Schlafmittel mit Melatonin nicht generell Arzneimittel – keine Zulassung erforderlich

Münster/Berlin (DAV). Nur weil Kapseln Melatonin enthalten, sind sie nicht automatisch ein Arzneimittel. Kapseln, die 0,5 mg Melatonin enthalten und von denen täglich 2 Stück eingenommen werden sollen, bedürfen daher auch keiner Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sie dürfen frei vertrieben werden, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 2021 (AZ: 13 A 1376/17).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall vertrieb die Klägerin Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel. Die Kapseln enthalten jeweils 50 mg Melissenextrakt sowie 0,5 mg Melatonin. Nach der Verzehrempfehlung sollen 2 Kapseln kurz vor dem Schlafengehen eingenommen werden. Nach Meinung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte handelte es sich bei dem Produkt um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Gegen diese Feststellung wehrte sich die Klägerin, da sie ansonsten das Produkt zulassen müsste.

Die Klage ist erfolgreich, für die Kapseln ist kein Zulassungsverfahren für Arzneimittel erforderlich. Die Kapseln seien weder ein „Funktionsarzneimittel“ noch ein „Präsentationsarzneimittel“, entschieden die Richter.

Für ein Funktionsarzneimittel sei es notwendig, dass das Produkt physiologische Funktionen habe, die über die Wirkungen von sonstigen Lebensmitteln hinausgehen. Nach Auswertung zahlreicher, sich teilweise widersprechender Studien und Gutachten bestehe aber aus wissenschaftlicher Sicht derzeit keine hinreichende Klarheit darüber, ob der Verzehr von 1mg Melatonin stärker wirke als Lebensmittel. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten der Beklagten. Sie müsse ihre Behauptung, es läge ein Arzneimittel vor, beweisen. Das sei nicht geschehen.

Auch ein Präsentationsarzneimittel erkannte das Gericht nicht. Die Kapseln würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder präsentiert. Die Klägerin gebe an, die Kapseln förderten den natürlichen Schlaf und seien auch bei Jetlag hilfreich. Damit erwecke sie nicht den Eindruck einer heilenden, vorbeugenden oder Leiden lindernden Wirkung des Produkts.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de