Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

Berlin/Karlsruhe. Um einen Wettbewerbsverstoß festzustellen, kann ein Unternehmer einen Detektiv einsetzen. Von seinem Wettbewerber kann er dann - zumindest teilweise - die Detektivkosten ersetzt bekommen, wenn ein konkreter Verdacht vorlag, der sich bestätigte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln treffen kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte am 23. September 2009 (AZ: 6 U 52/09) einen Wettbewerber, von den einem Unternehmer entstandenen Detektivkosten von rund 32.000,00 € 11.000,00 € zu zahlen.

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Vorname muss nur eindeutig männlich oder weiblich sein

Berlin. Eltern müssen bei der Vornamenswahl für ihr Kind im Auge behalten, dass der Name einem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Wenn es sich um einen ausländischen Namen handelt, so entscheidet der Gebrauch im Ausland über die Bestimmung männlich oder weiblich. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 29. März 2006 hervor (AZ - 1 W 71/05 -).

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Vorsicht bei Billigheimern

Berlin. Liegt der Kaufpreis eines Autos deutlich unter dem Listenpreis, müssen potenzielle Käufer misstrauisch werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 23. November 2005 (AZ: - 1 U 42/05 -) ist dann damit zu rechnen, dass es sich um einen gestohlenen Wagen handelt. Unter Umständen müssen die gelackmeierten Käufer dann Schadensersatz an den ursprünglichen Bestizer zahlen.

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Vorsicht beim Überspielen unbekannter Dateien auf dem PC

Oldenburg/Berlin. Wer unbekannte Dateien auf seinen PC überspielt, sollte den Inhalt genau prüfen. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte am 29. November 2010 (AZ: 1 Ss 166/10) einen Mann, der 50 auf dem Flohmarkt gekaufte CD-Datenträger auf seinen PC überspielt hatte, ohne den Inhalt zu kennen. Wer es für möglich hält, dass er Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen PC überspielt hat, macht sich strafbar, wenn er diese Möglichkeit erkennt und billigt und die Dateien trotzdem einfach auf seinem PC belässt.

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