Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware
München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).
Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.
Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.
Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.
Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Was ist eigentlich ein Fachanwalt?
Berlin. Über die einzelnen Qualifikationen von Anwälten herrscht zumeist Unklarheit. Oftmals taucht in den Vorstellungen der Begriff "Fachanwalt" in Anlehnung an den "Facharzt" auf, ohne zu wissen, was ein "Fachanwalt" eigentich ist. ein Fachanwalt muss Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Familien-, Insolvenz- oder Strafrecht) aufweisen. Dabei darf er den Titel "Fachanwalt" nur führen, wenn er entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweist. Zudem trifft ihn die Pflicht, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Diese Fortbildung muss nachgewiesen werden.
Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" nicht wettbewerbswidrig
Eine "umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Wie aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2003 (AZ: I ZR 146/00 und I ZR 212/00) zu ähnlichen Sachverhalten hervorgeht, wird der verständige Verbraucher nicht wettbewerbswidrig zum Kauf verleitet, wenn bei der Werbung spielerische Reize eingesetzt werden.
Drogen in der Hose werden dem Träger zugerechnet
München/Berlin (DAV). Werden in einer Hosentasche Drogen gefunden, werden diese dem Träger der Hose auch zugerechnet. Er kann sich nicht darauf berufen, in einer Diskothek nach Geschlechtsverkehr die Hose verwechselt zu haben. Handelt es sich um eine geringe Menge, und ist der Betroffene vorher nicht strafrechtlich aufgefallen, reicht eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je 40 Euro aus. Eine Einstellung des Verfahrens kommt aber nicht in Betracht, wenn die Drogen, wie Ecstasy in einer „drogensensiblen Tatörtlichkeit“ wie einer Diskothek gefunden werden. Das Rechtsprotal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16. September 2020 (AZ: 1111 Cs 365 Js 125197/20).
Morgens um 8:30 Uhr wurden an einem Februartag 2020 in der Hosentasche des Angeklagten vom Türsteher einer Diskothek 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy-Tablette mit Verpackung und eine Tüte mit Amphetaminanhaftungen gefunden. Der Angeklagte bestritt vor Gericht, von den Drogen gewusst zu haben. Er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und sich beim Hineinfeiern in seinen Geburtstag betrunken. Er habe auf einer Feier mit mehreren Personen Sex gehabt und dann wahllos einfach die Kleidung angezogen, die herumlag. Dass es nicht seine Hose war, sei ihm im Nachgang klargeworden.
Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin hatte keine Anzeichen deutlicherer Alkoholisierung wahrgenommen. Der Angeklagte hätte nicht geäußert, dass es nicht seine Hose sei. Die Hose sei, weder auffällig zu klein noch zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphetaminpulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte habe auf den Fund erstaunt reagiert, aber nichts weiter dazu gesagt.
Die Richterin hielt den Mann für schuldig, sie wertete die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung. Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hat, dass er sich im Besitz der Betäubungsmittel befindet. Zwar habe er beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert. Zugleich habe er aber zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Betäubungsmittel nicht ihm gehören. Auch der Polizeibeamtin habe er nicht gesagt, dass es sich bei der Hose nicht um die seine handelte. Auch habe die Hose gepasst.
Als Strafe kommt beim Besitz von Drogen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass es sich bei beiden Betäubungsmitteln um geringe Mengen gehandelt habe. Auch war der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat nach eigenen Angaben ansonsten keinerlei Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln. Eine Einstellung oder lediglich eine Verwarnung kamen aber nicht in Betracht. Zu seinen Lasten sprach, dass er die Betäubungsmittel in einer Diskothek, und damit einem drogensensiblen Ort bei sich geführt hat. Dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie einer der Diskothek wohnt eine Nachahmungsgefahr inne, so das Gericht.
Informationen: anwaltauskunft.de
Geldstrafe wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährigen
Zweibrücken/Berlin (DAV). Wer einen Minderjährigen an seinem Joint ziehen lässt, muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe rechnen. Dafür reicht es aus, dass der Täter durch sein Verhalten sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen ausdrückt. Es kommt also auf den Einzelfall an. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Oktober 2020 (AZ: 1 OLG 2 Ss 38/20).
Der Vorgesetzte eines 16-jährigen Auszubildenden feierte am Rande eines Weinfestes mit ihm und zwei erwachsenen Arbeitskollegen. Der Vorgesetzte fertigte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint. Anschließend rauchte er diesen abwechselnd mit einem der erwachsenen Kollegen. Der Minderjährige sagte, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff er nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran.
Dem Vorgesetzten wurde daraufhin das Überlassen von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen vorgeworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht es unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Das setze aber voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest durch sein Verhalten ein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringe. Es reiche nicht die Feststellung aus, dass der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen nicht verhindert habe. Entscheidend sei also, ob der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechne und diesen billige. Angeklagte müssten dann mit einer Geldstrafe rechnen.
Informationen: anwaltauskunft.de



