Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Wegfall des Versicherungsschutzes bei Tuning
Berlin/Koblenz. Wer sein Auto tunt, verliert den Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Vor dem Wegfall des Versicherungsschutzes warnen Anwälte unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 (AZ: 10 U 56/06).
Read more...Was ist eigentlich ein Fachanwalt?
Berlin. Über die einzelnen Qualifikationen von Anwälten herrscht zumeist Unklarheit. Oftmals taucht in den Vorstellungen der Begriff "Fachanwalt" in Anlehnung an den "Facharzt" auf, ohne zu wissen, was ein "Fachanwalt" eigentich ist. ein Fachanwalt muss Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Familien-, Insolvenz- oder Strafrecht) aufweisen. Dabei darf er den Titel "Fachanwalt" nur führen, wenn er entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweist. Zudem trifft ihn die Pflicht, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Diese Fortbildung muss nachgewiesen werden.
Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" nicht wettbewerbswidrig
Eine "umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Wie aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2003 (AZ: I ZR 146/00 und I ZR 212/00) zu ähnlichen Sachverhalten hervorgeht, wird der verständige Verbraucher nicht wettbewerbswidrig zum Kauf verleitet, wenn bei der Werbung spielerische Reize eingesetzt werden.
Drogen in der Hose werden dem Träger zugerechnet
München/Berlin (DAV). Werden in einer Hosentasche Drogen gefunden, werden diese dem Träger der Hose auch zugerechnet. Er kann sich nicht darauf berufen, in einer Diskothek nach Geschlechtsverkehr die Hose verwechselt zu haben. Handelt es sich um eine geringe Menge, und ist der Betroffene vorher nicht strafrechtlich aufgefallen, reicht eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je 40 Euro aus. Eine Einstellung des Verfahrens kommt aber nicht in Betracht, wenn die Drogen, wie Ecstasy in einer „drogensensiblen Tatörtlichkeit“ wie einer Diskothek gefunden werden. Das Rechtsprotal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16. September 2020 (AZ: 1111 Cs 365 Js 125197/20).
Morgens um 8:30 Uhr wurden an einem Februartag 2020 in der Hosentasche des Angeklagten vom Türsteher einer Diskothek 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy-Tablette mit Verpackung und eine Tüte mit Amphetaminanhaftungen gefunden. Der Angeklagte bestritt vor Gericht, von den Drogen gewusst zu haben. Er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und sich beim Hineinfeiern in seinen Geburtstag betrunken. Er habe auf einer Feier mit mehreren Personen Sex gehabt und dann wahllos einfach die Kleidung angezogen, die herumlag. Dass es nicht seine Hose war, sei ihm im Nachgang klargeworden.
Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin hatte keine Anzeichen deutlicherer Alkoholisierung wahrgenommen. Der Angeklagte hätte nicht geäußert, dass es nicht seine Hose sei. Die Hose sei, weder auffällig zu klein noch zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphetaminpulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte habe auf den Fund erstaunt reagiert, aber nichts weiter dazu gesagt.
Die Richterin hielt den Mann für schuldig, sie wertete die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung. Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hat, dass er sich im Besitz der Betäubungsmittel befindet. Zwar habe er beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert. Zugleich habe er aber zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Betäubungsmittel nicht ihm gehören. Auch der Polizeibeamtin habe er nicht gesagt, dass es sich bei der Hose nicht um die seine handelte. Auch habe die Hose gepasst.
Als Strafe kommt beim Besitz von Drogen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass es sich bei beiden Betäubungsmitteln um geringe Mengen gehandelt habe. Auch war der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat nach eigenen Angaben ansonsten keinerlei Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln. Eine Einstellung oder lediglich eine Verwarnung kamen aber nicht in Betracht. Zu seinen Lasten sprach, dass er die Betäubungsmittel in einer Diskothek, und damit einem drogensensiblen Ort bei sich geführt hat. Dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie einer der Diskothek wohnt eine Nachahmungsgefahr inne, so das Gericht.
Informationen: anwaltauskunft.de
Geldstrafe wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährigen
Zweibrücken/Berlin (DAV). Wer einen Minderjährigen an seinem Joint ziehen lässt, muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe rechnen. Dafür reicht es aus, dass der Täter durch sein Verhalten sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen ausdrückt. Es kommt also auf den Einzelfall an. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Oktober 2020 (AZ: 1 OLG 2 Ss 38/20).
Der Vorgesetzte eines 16-jährigen Auszubildenden feierte am Rande eines Weinfestes mit ihm und zwei erwachsenen Arbeitskollegen. Der Vorgesetzte fertigte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint. Anschließend rauchte er diesen abwechselnd mit einem der erwachsenen Kollegen. Der Minderjährige sagte, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff er nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran.
Dem Vorgesetzten wurde daraufhin das Überlassen von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen vorgeworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht es unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Das setze aber voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest durch sein Verhalten ein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringe. Es reiche nicht die Feststellung aus, dass der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen nicht verhindert habe. Entscheidend sei also, ob der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechne und diesen billige. Angeklagte müssten dann mit einer Geldstrafe rechnen.
Informationen: anwaltauskunft.de



