Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware

München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).

Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.

Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.

Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.

Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.

Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Schuss mit Schreckschusswaffe an Silvester – Verurteilung

München/Berlin (DAV). Wer an Silvester und Neujahr unerlaubt mit einer Schusswaffe schießt, muss mit einer Verurteilung rechnen. So verurteilte das Amtsgericht München am 22. Mai 2023 (AZ: 1116 Cs 117 Js 115394/23) einen 55-jährigen Mann zu einer Geldstrafe von 75 Euro.

In dem vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitgeteilten Fall hatte der Angeklagte am 1. Januar 2023 gegen 1 Uhr aus dem nicht öffentlich zugänglichen Laubengang seiner Wohnung in München ohne waffenrechtliche Erlaubnis eine Schreckschusswaffe „Signal Revolver RG 99“ abgefeuert. Bei der Waffe handelte es sich um ein Erbstück aus dem Nachlass seines Vaters.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Geldstrafe am unteren Rand des Strafrahmens liege. Zu Gunsten des Angeklagten sprachen sein umfassendes Geständnis, das geringe Gewicht des einmaligen Verstoßes in der Silvesternacht, die konkrete Harmlosigkeit der Tat sowie die Tatsache, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zudem musste er sich wegen des strafrechtlichen Vorwurfs einer Hauptverhandlung stellen und mit der Möglichkeit einer Verurteilung rechnen. Nach dieser Hauptverhandlung kann die Geldbuße geringer ausfallen, als wenn von vornherein nur ein Bußgeldbescheid ergangen wäre.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Vorzeitige Löschung von Daten aus polizeilichen Datenbanken

Köln/Berlin (DAV). Es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken, wenn das Strafverfahren gegen den Betroffenen gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt wurde (§ 153a Strafprozessordnung). Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln am 14. August 2023 (AZ: 20 K 4709/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.

Der Kläger war im Zusammenhang mit einem Waffendelikt ins Visier der Polizei geraten. In seinem leerstehenden Haus wurden Waffen und Gegenstände mit Bezug zum Dritten Reich gefunden. Das Strafverfahren gegen ihn wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus den polizeilichen Datenbanken. Der Polizeipräsident lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Restverdacht bestehe und die Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich seien.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die weitere Speicherung der Daten sei rechtmäßig und erforderlich.

Das Gericht stellte fest, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO nicht bedeute, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Vielmehr setze eine solche Einstellung einen hinreichenden Tatverdacht voraus.

Die Speicherung der Daten sei auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er zu Straftaten im Bereich des Waffenrechts und zu Verstößen gegen das Waffengesetz neige. Die Daten könnten daher für künftige Ermittlungen von Bedeutung sein.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).