Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware
München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).
Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.
Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.
Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.
Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Corona-Pandemie: Darf Hundesalon offenbleiben?
Magdeburg/Berlin (DAV). Hunde waschen und frisieren ist keine Körperpflege. Deshalb werden Betreiber von Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht erfasst. Sie sind also nicht verboten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Januar 2021 (AZ: 1 B 13/21 MD). Zumindest ist diese Dienstleistung in Sachsen-Anhalt nicht verboten, erläutert anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Mit dieser Argumentation könnten auch andere Saloninhaber vorgehen.
Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon. Der Landkreis untersagte vor dem Hintergrund der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, den Hundesalon zu öffnen. Argumentiert wurde mit der veröffentlichten "Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht" des Landes.
Der Frau wurde im Eilverfahren Recht gegeben. Ein Verbot könne nicht damit begründet werden, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zu schließen sind. Diese Schließungsverfügung umfasse ausschließlich körpernahe Dienstleistungen. Gemeint seien Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Damit könne nicht die Schließung und somit das Verbot der Dienstleistung als Hundefriseurin im Bereich der Fellpflege begründet werden.
Aus der veröffentlichten "Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt" ergebe sich auch nichts anderes. Zwar seien hiernach Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr ausgenommen. Eine Auslegungshilfe ersetze aber weder den Verordnungstext, noch stelle sie eine ergänzende Begründung zur Verordnung dar. Die Liste sei lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe. Aus dem von der Antragstellerin dargelegten Betriebsablauf hatte sich für das Gericht auch ergeben, dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons sichergestellt war.
Auch für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (20. Januar 2021; AZ: 1 S 139/21) darf ein Hundesalon öffnen, wenn er seine Dienstleistungen kontaktlos und mit einem festen Zeitfenster anbietet.
Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware
München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).
Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.
Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.
Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.
Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Verkehrsschilder beklebt – neun Monate Haft
Zweibrücken/Berlin (DAV). Ein als Fassadenschmierer und Plakatkleber bekanntgewordener Mann ist zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ihm wurde nachgewiesen, in zwölf Fällen Verkehrs- und Hinweisschilder beklebt zu haben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Verurteilung wegen Sachbeschädigung am 17. August 2021 (AZ: 1 OLG 2 Ss 42/21). Damit muss er seine Haft antreten, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Der Mann hatte wurde wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwölf Fällen verurteilt. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, Verkehrs- oder Hinweisschilder im öffentlichen Raum mit angefertigten Plakaten beklebt zu haben. Er hatte sie mit einem fest haftenden Klebeprodukt aufgebracht.
Die Verurteilung wurde bestätigt. Das Gericht prüfte das Urteil und erkannte keine Rechtsfehler, die den Angeklagten benachteiligt hätten. Damit muss er die Haft antreten. Damit steht fest, dass Fassadenschmierereien und illegales Plakatkleben keine Bagatelle sind. Mit einer Haftstrafe ist zu rechnen, wenn man dies beharrlich mehrfach tut.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
iPhone-Imitat verkauft – ein Jahr Gefängnis
München/Berlin (DAA). Wer iPhone-Imitate verkauft, macht sich strafbar. Ein 32jährigen Informatikstudent wurde wegen gewerbsmäßigem Betrug mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Dies entschied das Amtsgericht München am 31. Mai 2022 (AZ: 813 Ds 242 Js 215573/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Der Angeklagte bot Ende Dezember 2021 auf einer Kleinanzeigen-Verkaufsplattform im Internet, mehrere iPhone 13 Pro Max zum Verkauf an. Der Geschädigte wurde mit dem Angeklagten einig. Bei dem Treffen übergab der Angeklagte gegen Zahlung von 1.300 € jedoch kein echtes iPhone, sondern ein täuschend echt aussehendes, aber wertloses Imitat. Um die Echtheit vorzutäuschen und den Käufer in Sicherheit zu wiegen, übergab der Angeklagte zudem eine gefälschte Rechnung. Demnach habe er das iPhone 13 Pro Max von einem großen Mobilfunkanbieter erworben.
Erst als der Verkäufer bereits weg war, bemerkte der Geschädigte, dass es sich bei dem übergebenen iPhone um eine Attrappe handelte. Er recherchierte in dem Verkaufsportal nach weiteren Anzeigen des Angeklagten. Schließlich fand er eine identische Anzeige, die der Angeklagte unter einem anderen Namen erstellt hatte.
Der Geschädigte spiegelte erneut Kaufinteresse vor und vereinbarte ein Treffen zur Übergabe des iPhones. Dort erschien aber nicht der Geschädigte, sondern zwei Polizeibeamte. Als der Angeklagten auch diesen eine Attrappe eines iPhone 13 Pro Max und gefälschte Rechnungen übergab, wurde er unmittelbar vor der Übergabe des Geldes festgenommen.
In der Verhandlung räumte der Angeklagte die Tatvorwürfe vollumfänglich ein und entschuldigte sich bei dem Geschädigten. Der Angeklagte war mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft.
Bei der Höhe der Strafe berücksichtigte die Richterin zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme deutlich verkürzt hatte. Auch die Reue und Entschuldigung kam gut an. Außerdem saß er bereits etwa 6 Monate unter Pandemiebedingungen in Untersuchungshaft.
Es sprach aber auch einiges gegen ihn. Schließlich war der Schaden hoch und er hatte mehrere Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte. Zudem war er schnell rückfällig geworden.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Daraus bildete die Richterin eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr.
Diese konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wies für den Angeklagten bereits elf Einträge auf, überwiegend wegen Vermögensdelikten. Der Angeklagte ist auch einschlägig wegen Betrugs mehrfach vorbestraft. Er wurde bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt. Die Bewährung musste jeweils widerrufen werden. Allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Damit schied mangels einer positiven Sozialprognose eine Aussetzung zur Bewährung aus.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



