Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wegfall des Versicherungsschutzes bei Tuning

Berlin/Koblenz. Wer sein Auto tunt, verliert den Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Vor dem Wegfall des Versicherungsschutzes warnen Anwälte unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 (AZ: 10 U 56/06).

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Piercing-Studio muss ausführlich aufklären

Koblenz/Berlin. Ein Piercer muss seine Kunden vor dem Eingriff ausführlich über die Risiken des Piercings aufklären. Sonst ist die schriftliche erteilte Einwilligung des Kunden unwirksam und der Piercer haftet für etwaige Folgeschäden. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 (AZ: 10 O 176/04).

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Schadensersatz wegen Beleidigung im Fußballstadion

Lingen/Berlin. Es kommt vor, dass Zuschauer die Fußballspieler der gegnerischen Mannschaft beleidigen. Wenn allerdings danach der eigene Verein dafür eine Strafe zahlen muss, so kann er das Geld von dem Rüpel zurück verlangen. Gerechtfertigt ist die Beleidigung auch dann nicht, wenn die Gegenspieler das Verhalten provoziert haben. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 17. Februar 2010 (AZ: 4 C 1222/09) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

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Schmerzensgeld für grundlosen Kindesentzug

München/Berlin. Wenn Eltern die Kinder grundlos entzogen werden, können sie gegebenenfalls Schmerzensgeld geltend machen. Das Landgericht München I verurteilte eine Klinik zur Zahlung von insgesamt 20.000 Euro Schmerzensgeld, weil aufgrund der Aussage der Ärzte die Tochter den Eltern entzogen worden war. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 2009 (AZ: 9 O 20622/06) hervor.

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Sparbuch auch nach Jahrzehnten noch gültig

Düsseldorf/Berlin. Legt der Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank das Guthaben immer noch auszahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank beweisen kann, dass sie das Guthaben bereits ausgezahlt hat. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 18. Juni 2008 (AZ: 3 U 39/08) hervor.

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