Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsschilder beklebt – neun Monate Haft

Zweibrücken/Berlin (DAV). Ein als Fassadenschmierer und Plakatkleber bekanntgewordener Mann ist zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ihm wurde nachgewiesen, in zwölf Fällen Verkehrs- und Hinweisschilder beklebt zu haben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Verurteilung wegen Sachbeschädigung am 17. August 2021 (AZ: 1 OLG 2 Ss 42/21). Damit muss er seine Haft antreten, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Der Mann hatte wurde wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwölf Fällen verurteilt. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, Verkehrs- oder Hinweisschilder im öffentlichen Raum mit angefertigten Plakaten beklebt zu haben. Er hatte sie mit einem fest haftenden Klebeprodukt aufgebracht.

Die Verurteilung wurde bestätigt. Das Gericht prüfte das Urteil und erkannte keine Rechtsfehler, die den Angeklagten benachteiligt hätten. Damit muss er die Haft antreten. Damit steht fest, dass Fassadenschmierereien und illegales Plakatkleben keine Bagatelle sind. Mit einer Haftstrafe ist zu rechnen, wenn man dies beharrlich mehrfach tut.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Videostream im Internet statt Satellitenschüssel

Frankfurt/Berlin. Ein ausländischer Mieter hat keinen Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, die TV-Sender aus seinem Heimatland auch als Videostream im Internet zu empfangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2008 (AZ: 33 C 3540/07-31) hervor.

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Vor Kündigung wegen Schimmelbefalls muss der Vermieter den Schimmel beseitigen können

Karlsruhe/Berlin. Ein Mieter kann bei Schimmelpilzbefall nur dann fristlos kündigen, wenn er dem Vermieter vorher die Möglichkeit gegeben hat, den Befall zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Schimmels eine Gesundheitsgefährdung besteht. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2007 (AZ: VIII ZR 182/06).

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Vorbeugendes Streuen schon bei absehbarer Glättegefahr

Brandenburg/Berlin. Wer wann im Winter bei Schnee und Eis streuen muss, ist im Einzelfall immer wieder umstritten. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 18. Januar 2007 (AZ: 5 U 86/06) entschieden, dass gestreut werden muss, wenn es Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung gibt.

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Vorgetäuschter Eigenbedarf: Mieter kann Wiedereinzug verlangen

Hamburg/Berlin. Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf vor, kann der Mieter nach dem Auszug seinen Wiedereinzug in die Wohnung erwirken. Begründet der Mieter seinen Verdacht mit soliden Indizien, genügt es nicht, wenn der Vermieter den Vorwurf nur bestreitet. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2007 (AZ: 307 S 34/07).

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