Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsschilder beklebt – neun Monate Haft

Zweibrücken/Berlin (DAV). Ein als Fassadenschmierer und Plakatkleber bekanntgewordener Mann ist zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ihm wurde nachgewiesen, in zwölf Fällen Verkehrs- und Hinweisschilder beklebt zu haben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Verurteilung wegen Sachbeschädigung am 17. August 2021 (AZ: 1 OLG 2 Ss 42/21). Damit muss er seine Haft antreten, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Der Mann hatte wurde wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwölf Fällen verurteilt. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, Verkehrs- oder Hinweisschilder im öffentlichen Raum mit angefertigten Plakaten beklebt zu haben. Er hatte sie mit einem fest haftenden Klebeprodukt aufgebracht.

Die Verurteilung wurde bestätigt. Das Gericht prüfte das Urteil und erkannte keine Rechtsfehler, die den Angeklagten benachteiligt hätten. Damit muss er die Haft antreten. Damit steht fest, dass Fassadenschmierereien und illegales Plakatkleben keine Bagatelle sind. Mit einer Haftstrafe ist zu rechnen, wenn man dies beharrlich mehrfach tut.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Vorsicht Schönheitsreparaturen: Wer A sagt muss auch B sagen

Berlin. Reden ist Silber, schweigen ist Gold. Erklärt sich der Mieter auf Nachfrage zur Durchführung von Reparaturen einmal bereit, so muss er diese auch vornehmen. Und dies unabhängig davon, ob er ursprünglich verpflichtet war. Dies ergeht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. April 2006 (AZ - 8 U 99/05 -).

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Waschmaschine darf in der Wohnung aufgestellt werden

Tettnang/Berlin. Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Mietwohnung ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache, sofern Zu- und Abläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind. Eine anderslautende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Tettnang am 16. Februar 2010, wie die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt (AZ: 4 C 1304/09).

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Wasserrohrbruch: Vermieter haftet nicht für Schäden an eingelagerten Kunstwerken

Koblenz/Berlin. Nach Feststellung eines Wasserschadens darf der Vermieter zunächst alles Nötige veranlassen, um weitere Schäden zu vermeiden, ehe er den Mieter informiert. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter in den betroffenen Räumen Wertgegenstände eingelagert hat. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 (AZ: 2 U 779/09).

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Wenn der Makler zu schnell ist

München/Berlin. Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).

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