Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Benzin statt Diesel getankt: Privathaftpflichtversicherung muss nicht zahlen
Duisburg/Berlin. Betankt der Beifahrer einen PKW während der Toilettenpause des Autobesitzers versehentlich mit Benzin statt Diesel, wird der Schaden nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. So urteilte das Landgericht Duisburg (AZ: 11 O 105/05) am 5. Juli 2007.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweis auf eine andere Tätigkeit zulässig
Karlsruhe/Berlin. Wer berufsunfähig wird, verliert in der Regel die Existenzgrundlage. Gut, wenn er über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert ist. Leider entpuppt sich diese vermeintliche Absicherung gelegentlich als Seifenblase. In einigen Versicherungsbedingungen gibt es eine Klausel, die als „abstrakte Verweisung" dem Versicherten aufgibt, künftig eine andere Tätigkeit auszuüben. Demnach muss der Versicherer in den Fällen nicht leisten, wenn zwar im zuletzt ausgeübten Beruf Berufsunfähigkeit besteht, der Versicherte aber aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung eine andere Tätigkeit ausüben kann. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. Februar 2007 (AZ: IV ZR 232/03).
Beweis eines Wildunfalls bei einer Vollkaskoversicherung
Hamm/Berlin. Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für Wildschäden übernehmen. Dies gilt auch in solch komplizierten Fällen, wenn der Autobesitzer den Wildunfall nicht nachweisen kann und die Versicherung keine schlüssigen Beweise für das Gegenteil hat. Bei einer Teilkaskoversicherung dagegen bleibt der Halter auf den Schaden sitzen, wenn die Kollision mit Wild nicht bewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ: 20 U 134/07) hervor.
Ein ungesunder Thermalbadbesuch - Zur Haftung eines Bades für Bodenbelag im Außenbereich -
Coburg/Berlin. Im Außenbereich eines Thermalbades ist mit einem geringen Höhenunterschied des Bodenbelages zu rechnen. Bei einem Sturz kann nicht das Thermalbad verantwortlich gemacht werden. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2010 (AZ: 21 O 249/10).



