Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Schadensersatz bei Vorverlegung eines Fluges um 15 Stunden
Berlin. Wenn der Flieger deutlich früher abhebt als im Flugplan vorgesehen, muss die Airline Schadensersatz zahlen. Flugreisende sind nicht verpflichtet, sich den Flug 48 Stunden vor Ablauf zurück bestätigen zu lassen bzw. zu einem verfrühten Zeitpunkt zu fliegen, so das Amtsgericht Frankfurt am Main am 8. August 2005 (AZ - 30 C 142/05 -).
Read more...Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners über ein erkennbares Hindernis
Koblenz/Berlin. Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inlineskaters, kann dieser – ebenso wie ein Fußgänger – keinen Schadensersatz verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2008 (AZ: 5 W 15/08) hervor.
Kein Schmerzensgeld wegen Sturz über Pflasterstein
Koblenz/Berlin. Nicht für jeden Sturz über einen Pflasterstein bekommt man Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Koblenz am 28. April 2008 (AZ: 12 S 39/08) entschieden. Gewisse Unebenheiten sind hinzunehmen, dies betrifft vor allen Dingen auch Parkplätze.
Keine Erkrankungen verschweigen - Keine Berufsunfähigkeit bei Nichtnennung von Gastritis
Brandenburg/Berlin. Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Darüber informiert anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 7. Juni 2011 (AZ: 11 U 6/11).
Keine Falschberatung bei Abschluss von Lebensversicherungen
Karlsruhe/Berlin. Eine Mutter, die bei dem Abschluss einer Lebensversicherung auf den Rat einer Versicherungsmaklerin hört und statt des eigenen Todesfallrisikos das ihres Kindes absichert, wurde nicht zwangsläufig falsch aufgeklärt und beraten, weil die Versicherungsleistung durch das frühe Ableben der Mutter schließlich geringer ausfällt als erwartet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2007 hervor (AZ: 15 W 59/05).



