Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Geringere Auskunftspflichten für private Vermieter

Waldshut-Tiengen/Berlin. Private Vermieter treffen beim Abschluss oder der Änderung von Mietverträgen geringere Auskunftspflichten als gewerbliche Vermieter. Eine private Vermietung kann auch dann vorliegen, wenn man ein Haus mit acht Wohnungen vermietet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. April 2008 (AZ: 1 S 27/07).

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Schmerzensgeld wegen Sturz auf nassem Weg zur Terrasse?

Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Grundstückseigentümer muss den Weg zu seiner Terrasse nicht gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer absichern. Kann der Nutzer etwaige Sturzgefahren auf dem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt selbst abwenden, bestehen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Das folgt einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2022 (AZ: 17 W 17/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Antragstellerin hatte eine Garage gemietet. Daneben befindet sich auf dem Grundstück der Antragsgegnerin ein unbeleuchteter Steinweg, der über eine offene Tür von der Garage der Antragstellerin aus erreichbar ist. Der Weg führt zur Terrasse der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin behauptete, die Antragsgegnerin habe mit ihr reden wollen. Sie habe erstmals diesen Steinweg bei Dunkelheit genutzt, um zu der Antragsgegnerin zu gelangen. Auf dem Rückweg sei sie auf dem mit Blättern, Ästen und Moos bedeckten, regennassen und schmierigen Weg gestürzt. Dabei habe sie sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen. Die Antragsgegnerin habe nach ihrer Darstellung die Verkehrssicherungspflichten verletzt. Daher wolle sie die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro verklagen und beantragte Prozesskostenhilfe.

Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wies bereits das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Grundstückseigentümerin treffe zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich ihres Grundstücks. Es sei aber nicht ihre Aufgabe, den Weg zu der Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen Risiken für die Nutzer auszugestalten. Sie habe vielmehr nur die Gefahren beseitigen müssen, die für sorgfältige Nutzer nicht erkennbar gewesen seien, mit denen diese nicht rechnen müssten und auf die sie sich auch nicht einrichten könnten. Die Antragstellerin habe bei Dunkelheit einen für sie erkennbar nicht als eigentlichen Zugangsweg zu dem Wohnhaus gewidmeten Weg benutzt. Ihr sei der Weg nicht bekannt gewesen. Daher hätte sie sich als sorgsamer Nutzer „eingedenk der Unübersichtlichkeit der Bodenbeschaffenheit mit angepasster, besonderer Sorgfalt“ bewegen müssen. Dass sie dies getan habe, habe die Antragstellerin nicht dargestellt.

Silvesterfeuerwerk: Rechtslage bei illegalen Böllern und Schäden am PKW

Berlin (DAA). Das neue Jahr darf wieder mit Feuerwerk begrüßt werden. Während sich Viele auf den gebührenden Jahresabschluss freuen, sorgen sich Andere um Lärmbelästigung und den auf der Straße parkenden PKW. Der Kauf von pyrotechnischen Gegenständen ist in Deutschland zwischen dem 28. bis 31. Dezember möglich. Über die Rechtslage informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Wer mit nicht-zugelassenen Böllern aus dem Ausland von der Polizei erwischt wird, muss mit hohen Strafen rechnen,“ warnt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Nach dem Sprengstoffgesetz wären in Deutschland an Silvester Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 erlaubt. Dazu zählten Tischfeuerwerk, Knallfrösche, Wunderkerzen sowie kleine Raketen und Batteriefeuerwerk.

Illegal sind umgangssprachlich so genannte „Polenböller“ oder „Tschechenkracher“.

Ihre Schall- und Sprengwirkung sind oft höher als die der Kategorie F1 und F2.

Wer sie aus dem Ausland einführt und abbrennt, muss mit Geldstrafen bis 10.000 Euro rechnen. Bei groben Verstößen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, sodass die Polizei Betroffene in jedem Fall anzeigt,“ so der Sprecher der Anwaltauskunft. Um auf der sicheren Seite zu sein, solle man zwischen dem 28. und 31. Dezember in deutschen Märkten zugelassenes Silvesterfeuerwerk kaufen. Dieses trage eine F1/F2-, CE-, sowie NEM-Kennzeichnung.

Wer haftet für PKW-Schäden durch Feuerwerkskörper?

Wer keine Garage zur Verfügung hat, sollte sein Auto zum Jahreswechsel in einer ruhigen Seitenstraße parken. Bäume können zudem Schutz für herabfallende Feuerwerksreste bieten. Bei Schiebedächern kann man zusätzlich den Windabweiser abbauen oder zukleben, damit sich keine Böller verfangen.

Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip,“ so Walentowski. Die Person, die Rakete oder den Böller gezündet hat, müsse für die Schäden aufkommen. Diese lasse sich an Sylvester aber meist nicht ermitteln. Wenn niemand für den Schaden haftbar gemacht werden kann, erstatte die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Bei mutwilligen Vandalismusschäden greife hingegen nur die Vollkaskoversicherung. Dies kann jedoch eine höhere und damit teurere Einstufung in der Schadenfreiheitsklasse zur Folge haben.

Ohne Voll- und Teilkasko bleibt man auf den Kosten sitzen,“ erläutert der Rechtsanwalt. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen.

Bei Schäden am Fahrzeug ist es für Betroffene sinnvoll, mit anwaltlicher Hilfe einen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen. Den passenden Rechtsbeistand sowie weitere Informationen findet man unter www.anwaltauskunft.de.

Gebrauchtwagen mit nur einem Schlüssel gekauft – Zahlt Versicherung bei Diebstahl?

Bielefeld/Berlin (DAV). Wer ein Fahrzeug lediglich mit einem Schlüssel kauft, muss die Schließanlage nicht austauschen. Kann dem Käufer im Hinblick auf den Diebstahl kein grober Verstoß vorgeworfen werden, muss die Kaskoversicherung bei Diebstahl zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2021 (AZ: 18 O 144/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. In dem Fall kannte der Käufer den Verkäufer und musste keinen Verdacht schöpfen.

Der Kläger meldete den Diebstahl seines Porsche Panamera 4S. Er hat den Wagen in Rumänien mit nur einem Schlüssel erworben. Nun wollte er aus der Diebstahlversicherung eine Entschädigung in Höhe von 42.700 Euro bekommen. Er habe das Fahrzeug abends auf dem Parkplatz vor seiner Mietwohnung abgestellt. Sowohl am späteren Abend als auch am frühen Morgen des nächsten Tages habe es noch dort gestanden. Als er gegen 10:30 Uhr wegfahren wollte, stellte er den Diebstahl fest. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos. Die Versicherung forderte die notwendigen Unterlagen und lehnte danach eine Regulierung im Januar 2020 ab. Dennoch durfte der Kläger von seiner Kfz-Versicherung die Entschädigung in Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs verlangen. 

Ein Diebstahlopfer könne in der Regel den Vollbeweis eines Diebstahls – mangels Zeugen - nicht führen. Deshalb würden ihm Erleichterungen bei der Darstellung des Falls eingeräumt. Es genüge, wenn nach dem äußeren Bild nach der Lebenserfahrung ein Diebstahl wahrscheinlich ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfinde.

Ihm sei auch kein Vorwurf zu machen, dass er beim Gebrauchtwagenkauf nur einen Schlüssel erhielt und die Schließanlage nicht ausgetauscht habe. „Der Verlust des Zweitschlüssels oder auch der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit nur einem Schlüssel sind nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht derart unüblich, dass daraus gesteigerte und in einem solchen Maße aufwendige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,“ erläuterte das Gericht. Dem Kläger könne hier kein schwerer Verstoß vorgeworfen werden, da er nach seinen unbestrittenen Angaben den Verkäufer schon länger kannte und bei ihm bereits mehrere Autos gekauft hatte.

Information: www.verkehrsrecht.de

Höhere Prämie nach Verkehrsunfall – Versicherer entscheidet über Regulierung des Schadens

Nürnberg/Berlin (DAV). Bei einem streitigen Verkehrsunfall steht dem Versicherer ein Ermessensspielraum zu, ob er den Schaden reguliert. Im Zweifel müssen dann Versicherte eine Rückstufung ihrer Freiheitsklasse hinnehmen, auch wenn sie bestreiten, den Unfall verursacht zu haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. April 2022 (AZ: 35 C 5704/21).

Die Klägerin ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Sie war in einen Verkehrsunfall verwickelt, allerdings gab sie an, den Unfall nicht verursacht zu haben. Ihre Versicherung regulierte dennoch nach einer Prüfung den Schaden beim Unfallgegner. Die Klägerin wollte daraufhin feststellen lassen, dass „die Beklagte nicht berechtigt ist, den zwischen den Parteien bestehenden Pkw-Haftpflichtversicherungsvertrag dahingehend abzuändern, dass die Beklagte (…) höhere Versicherungsbeiträge geltend“ machen dürfe.

Die Klage scheiterte. Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Versicherung ihr zustehendes Regulierungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Auch wenn die Schuld am Unfall bestritten wird, könne sich der Versicherer für eine Regulierung entscheiden. Die geltend gemachten Ansprüche dürften aber nicht offensichtlich unbegründet sein. Außerdem müsse der Versicherer eine ausreichende Prüfung der Sachlage vornehmen. Die Versicherung habe dem dadurch entsprochen, indem sie zunächst in die Ermittlungsakte einsah. Zudem hätte die Beklagte einen eigenen Sachverständigen bestellt, der die Schadensdarstellung des Geschädigten und der Polizei bestätigte.

Es komme immer wieder vor, dass KFZ-Versicherer den Schaden regulieren, obwohl die eigenen Versicherten eine Verantwortung an einem Unfall bestreiten, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Gerade bei kleineren Streitwerten sei es aber wirtschaftlicher einen plausibel geltenden gemachten Schadensersatz zu leisten.