Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Geringere Auskunftspflichten für private Vermieter

Waldshut-Tiengen/Berlin. Private Vermieter treffen beim Abschluss oder der Änderung von Mietverträgen geringere Auskunftspflichten als gewerbliche Vermieter. Eine private Vermietung kann auch dann vorliegen, wenn man ein Haus mit acht Wohnungen vermietet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. April 2008 (AZ: 1 S 27/07).

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Rechtsschutz auch für angekündigte Kündigung

Berlin/Karlsruhe. Seit langem gibt es Streit darüber, ob eine Rechtsschutzversicherung bereits dann für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit aufkommen muss, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses lediglich angekündigt, aber noch nicht ausgesprochen ist. Bisher haben sich Rechtsschutzversicherer oft darauf berufen, dass in dieser Situation noch kein so genannter Versicherungsfall gegeben ist, es hat also noch kein Vertragspartner gegen seine Pflichten verstoßen. Die geht aus eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. November 2008 hervor, mit dem der Streit nun abschließend entschieden sein dürfte (BGH AZ: IV ZR 305/07).

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Rechtsschutzversicherung muss auch Kosten für Klagen auf einen Studienplatz übernehmen

Celle/Berlin. Eine Rechtsschutzversicherung muss in einem bestimmten Rahmen auch die Kosten für Klagen auf einen Studienplatz übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 (AZ: 8 U 179/06) hervor.

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Regenrinne und Wohngebäudeversicherung

Coburg/Berlin. Der Bruch eines Regenabflussrohres wird von einer Wohngebäudeversicherung nicht erfasst. So wies das Gericht die Klage zweier Versicherungsnehmer auf Kostenerstattung für den Bruch eines Regenabflussrohres gegen ihren Versicherer ab, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 2010 (AZ: 23 O 786/09) mitteilt.

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Rennradfahrer riskieren ohne Schutzhelm Schadensersatzanspruch

Düsseldorf/Berlin. Zwar gibt es keine Vorschrift, dass Erwachsene einen Fahrradhelm tragen müssen, doch können Radfahrer ohne Helm ihren Versicherungsschutz riskieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 12. Februar 2007 (AZ: I – 1 U 182/06), dass besonders gefährdete Radfahrergruppen, wie etwa Rennradfahrer, auf öffentlichen Straßen grundsätzlich einen Schutzhelm tragen müssen.

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